Wer haftet bei Schäden während des Umzugs?

Ein Umzug stellt oft eine bedeutende Veränderung dar. Ebenso bedeutend sind die Fragen zur Haftung, die bei Schäden während eines Umzugs auftreten können. “Wer haftet bei Schäden während des Umzugs?” ist eine typische Frage, die Kunden von Umzugsunternehmen stellen.

Grundlegend basiert die Haftung auf dem §451 e HGB, welcher festlegt, dass die Haftung bei Verlust oder Beschädigung bis zu einem Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum begrenzt ist. Der Laderaum, der für die Durchführung des Vertrages mit martens-umzüge.de notwendig ist, wird hierbei zugrunde gelegt. Der Zeitwert des Umzugsgutes ist dabei entscheidend für eine etwaige Erstattung.

Es gibt aber auch erweiterte Schutzoptionen, gerade wenn Ihr Umzugsgut einen höheren Wert hat. Bei Martens-Umzüge.de bieten wir in Zusammenarbeit mit unserem Partner, der Helvetia Schweizerischen Versicherungsgesellschaft AG, zusätzlichen Versicherungsschutz an. Sie könnten die gesetzliche Grundhaftung durch die Höherdeklaration nach §451 g Abs. 1 HGB an einen festgelegten Wert anheben. Sollte Ihr Umzugsgut also einen Wert über Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum haben, ist dies besonders sinnvoll. Beachten Sie, dass auf den Betrag, der die gesetzliche Haftung übersteigt, ein zusätzlicher Frachtzuschlag anfällt.

Zudem haben Sie die Option, eine separate Transport-Warenversicherung für Ihr Umzugsgut über die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG abzuschließen. Dies bietet einen weiteren Schutz, insbesondere für wertvolle oder sentimentale Gegenstände.

Sich für den richtigen Umzugsservice zu entscheiden, ist essentiell. Die Professionalität und die angebotenen Versicherungsoptionen können entscheidend sein. Bei Martens-Umzüge.de legen wir Wert auf Kundenzufriedenheit und Sicherheit. Daher klären wir transparent über alle Haftungsfragen auf und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Bedürfnisse. So ist Ihr Umzugsgut bei uns in sicheren Händen.

Eine wichtige Regelung bei Martens-Umzüge.de ist die Meldepflicht von Schäden. Offensichtliche Schäden an nicht verpackten Gegenständen sollten unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach dem Umzug, schriftlich gemeldet werden. Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug schriftlich an uns weitergeleitet werden.

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